Gedenkstätte
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Kooperationspartner:



   

Satzung

  

§ 1 Präambel

  1. Der am 03.06.1991 gegründete Verein trägt den Namen „Kuratorium Gedenkstätte Sonnenstein e. V.“

  1. Er hat seinen Sitz in Pirna und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pirna unter der Registernummer VR 286 eingetragen.

  1. Der Verein kann sich anderen Vereinen und Dachverbänden anschließen.

  1. Der Verein nimmt Kontakt zu anderen Gedenkstätten der „NS“-Euthanasie auf.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein dient der Förderung der politischen Bildung und Förderung des Andenkens an die Verfolgten des NS-Regimes. Er verfolgt das Ziel, das Gedenken an die während der Jahre 1940/41 in Pirna-Sonnenstein verübten „Euthanasie“-Verbrechen wachzuhalten und für eine angemessene Würdigung der Opfer einzutreten.
    Weiterhin möchte der Verein den Diskussionsprozess über aktuelle ethische Fragestellungen im Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigung anregen.

  1. Dies wird verwirklicht durch:
- die Zusammenarbeit mit der Gedenkstätte bei der Erforschung, Publizierung und Dokumentation
- die Vertretung des Anliegens der Hinterbliebenen der Opfer in der Öffentlichkeit
- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Gruppierungen, die Formen von Gewaltherrschaft erforschen und die Erinnerung daran lebendig halten wollen
- die Förderung von politischen und gesellschaftlichen Bildungs- und Entwicklungsprozessen
- die Durchführung von Veranstaltungen wie Ausstellungen, Seminaren, Tagungen und Begegnungen
- die Organisation und Förderung von Projekten
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder bezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und im Rahmen des Grundgesetzes der BRD tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die für das Anliegen des Vereins aktiv mitarbeiten will.

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Anliegen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzuarbeiten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

  1. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

  1. Personen, die sich um die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
 a) die Mitgliederversammlung,
 b) der Vorstand
  

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch persönliches Anschreiben unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

  1. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

  1. In den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben sein muss.

  1. Die Meinungen der Mitglieder zu bestimmten Problemen können auch in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

  1. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen schriftlich eingereicht werden.

  1. Wenn Beschlüsse vorbereitet werden, kann die Auffassung der Mitglieder schriftlich eingeholt werden.


§ 11 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
- der 1.Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Schatzmeister,
- ein weiteres Mitglied.
    

  1. Der Vorstand wird in der Gesamtheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Ämterverteilung wird vom Vorstand in der ersten konstituierenden Sitzung vorgenommen.

  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Das Kuratorium Gedenkstätte Sonnenstein e. V. wird jeweils durch einen der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
    Zahlungsverkehr: Ein Vorstandsmitglied bzw. der Schatzmeister ist einzelverfügungsberechtigt für das Online-Banking und zur Entgegennahme der Kontoauszüge.
    Darüber hinaus erfolgen alle Anweisungen immer durch die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern.

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung  
sowie eine Beitragsordnung geben.


§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  1. Die Kassenprüfer sollten die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

  1. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  1. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

  1. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 13 Auflösung
  

  

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
    aufgefordert wurde.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  1. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft zwecks Förderung der Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein.
    Diese Institution muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.



§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2018 als Neufassung beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kuratorium Gedenkstätte Sonnenstein e.V.  2021
Kooperationspartner:

    





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